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Architektenvertrag erstellen lassen

Mit Vertragsrechtsinfo.at können Sie schnell und bequem einen rechtssicheren Architektenvertrag vom spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht erstellen lassen.

Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:

  • Formulierung und detaillierte Beschreibung aller   Leistungsphasen im Architektenvertrag
  • Verpflichtungserklärung für Architekten zur Einhaltung der bau-   und planungsrechtlichen Vorschriften
  • Einarbeitung des finanziellen Limits für das Bauvorhaben im   Architektenvertrag
  • Ausarbeitung der Honorarvereinbarung und der   Zahlungsmodalitäten
  • Bestimmungen zur Regelung der Fremdkostenübernahme für   Vermessungsarbeiten oder andere Dienstleistungen beim   Architektenvertrag erstellen lassen
Egal ob Unternehmer oder Privatperson - Unsere Mission ist das Rechtsdienstleistung auch schnell, bequem und trotzdem rechtssicher sein kann
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Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Architektenvertrag erstellen lassen

Der Architektenvertrag beinhaltet von der Vertragsart zumeist eine Kombination aus Dienstvertrag und Werkvertrag. Dabei umfasst der Architektenvertrag detaillierte vertragliche Aussagen zu verschiedenen Bestandteilen eines Bauauftrages. 

Hierbei wird ein Anwalt für Vertragsrecht beim Architektenvertrag erstellen lassen berücksichtigen, ob z. B. ein Gebäude neu errichtet wird oder eine Modernisierung stattfindet. Ferner berücksichtigt er im Architektenvertrag Sonderbaumaßnahmen, wie z. B. den Bau von Garagen oder die Anlage von Freiflächen. Außerdem muss im Architektenvertrag ein finanzielles Limit für das Bauvorhaben eingearbeitet werden. 

Zusätzlich wird der Anwalt für Vertragsrecht beim Architektenvertrag erstellen lassen eine Verpflichtung des Architekten zur Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften vorsehen.  

Dabei wird ein finanzielles Limit für das Bauvorhaben angegeben und der Architekt verpflichtet sich zur Einhaltung bau- und planungsrechtlicher Vorschriften. Generell beschreibt der Architektenvertrag die verschiedenen Leistungsphasen eingehend und beziffert sowohl Honorare, Nebenkosten und Zahlungsmodalitäten sowohl auch Modalitäten zum Architektenvertrag kündigen. 

Zusätzlich wird im Architekturvertrag auch die Übernahme von Fremdkosten geregelt, z. B.  im Rahmen der Vermessung oder Entsorgung von Schadstoffen.

FAQ: Anwalt für Architekturvertrag: Das sollten Sie wissen

Warum sollte man einen Architektenvertrag vom Anwalt erstellen lassen?

Ein Architektenvertrag ist ein komplexes Vertragswerk, das ein Bauvorhaben in allen Leistungsphasen detailliert abbildet. Dabei sind eine Reihe unterschiedlicher rechtlicher Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 

Hierbei muss durch einen Anwalt für Vertragsrecht auch eine rechtssichere Verpflichtung für den Architekten für die Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften formuliert werden. Außerdem müssen die Honorarvereinbarungen und Zahlungsmodalitäten im Architektenvertrag formuliert werden und die Übernahme von Fremdkosten für Dienstleistungen geregelt werden.

Kann man einen Architektenvertrag kündigen?

Ein Architektenvertrag kann vom Bauherrn immer ohne eine Begründung gekündigt werden. Jedoch schuldet der Bauherr dem Architekten in diesem Fall noch das Honorar für die gekündigten Leistungen, wobei er die „ersparten Aufwendungen“ abzuziehen kann. 

Für den Fall, dass der Bauherr den Architektenvertrag kündigt aus einem wichtigen Grund, den der Architekt zu vertreten hat, so entfällt der Honoraranspruch. Dabei liegt ein solcher berechtigter Grund zur Kündigung immer dann vor, wenn dem Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. 

Außerdem kann ein Vertrauensverlust die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien so erschüttern, dass von der kündigenden Partei das Festhalten an dem Vertrag nicht erwartet werden kann.

Ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag?

Normalerweise leistet ein Architekt mit dem Architektenvertrag die Erstellung eines Bauwerks und damit ein gegenständig fassbares Arbeitsergebnis, weshalb er einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechtes schuldet.  Deshalb setzt die Fälligkeit des Honoraranspruchs, wie im Werkvertragsrecht üblich, an der Abnahme der Planungsleistung an. Für den Fall, dass ein Architekt in diesem Sinne erfolgsbezogen tätig wird, liegt im Zweifel ein Werkvertrag vor. 

Hingegen sind rein tätigkeitsbezogene Leistungen nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um Architektenverträge, bei denen der Architekt ausschließlich Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten übernimmt.

Wann haftet der Architekt für Planungsfehler?

Ein Architekt kann seine Haftung über allgemeine Geschäftsbedingungen wenig wirksam einschränken. Jedoch kann er versuchen, seine Haftung in einem einzeln ausgehandelten Vertrag auf einen bestimmten Betrag, z.B. eine bestimmte Versicherungssumme bei Sach- und Vermögensschäden, zu beschränken.
Allerdings ist eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unsicher, da der Architekt meist nicht weiß, welche Fälle als grobe und welche als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden.
Ob eine haftungseinschränkende Klausel wirksam ist, hängt auch davon ab,  ob der Vertragstext vom Bauherren oder vom Architekten vorgegeben wurde.

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