DSGVO Vertrag prüfen lassen
Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:
- Abgleich aller relevanten Neuregelungen der DSGVO mit der Datenschutzerklärung
- Prüfung der Datenschutzerklärung auf Vollständigkeit gemäß DSGVO
- Beratung zu notwendigen Anpassungen entsprechend der DSGVO
- Überprüfung von Dienstverträgen mit Auftragsverarbeitern für personenbezogene Daten auf Aktualität entsprechend der DSGVO
- Analyse von Datenschutzerklärungen auf Webseiten entsprechend den Bestimmungen der DSGVO
Das sagen Mandanten unserer Partneranwälte
Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Datenschutzerklärung nach DSGVO prüfen lassen
Hat man seine Datenschutzerklärung überarbeitet sollte man sie auf jeden Fall entsprechend der DSGVO prüfen lassen von einem erfahrenen Anwalt für Vertragsrecht.
Dabei kann dieser sicherstellen, dass die angepassten Regelungen auch allen Erfordernissen der DSGVO entsprechen und ggf.
Anpassungen oder Ergänzungen vorschlagen. Ferner sollte man auch bestehende Dienstverträge mit Auftragsverarbeitern für personenbezogene Daten gemäß den Regelungen der DSGVO prüfen lassen und die Verträge entsprechend anpassen. Hierbei ist dies besonders deshalb wichtig, um eine DSGVO Strafe vermeiden zu können.
Ferner kann ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht seinen Mandanten im Rahmen des Datenschutzerklärung nach DSGVO prüfen lassen auch zu notwendigen unternehmensinternen Anpassungen beraten.
Hierbei wird er im Rahmen einer DSGVO Zusammenfassung auf relevante Punkte hinweisen, die einer aktiven Neugestaltung bedürfen. Erfahrene und spezialisierte Anwälte für Vertragsrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter vertragsrechtsinfo.at.
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FAQ: Anwalt für DSGVO: Das sollten Sie wissen
Warum sollte man von einem Anwalt eine Datenschutzerklärung nach DSGVO prüfen lassen?
Eine Datenschutzerklärung nach DSGVO prüfen lassen ist für Unternehmer eine Notwendigkeit. Hierbei können im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen der DSGVO Unternehmen Strafen bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes drohen.
Deshalb ist es nicht nur wichtig, eigene Datenschutzerklärungen nach DSGVO prüfen zu lassen, sondern auch entsprechende Datenschutzrichtlinien im Unternehmen zu implementieren. Ferner muss man auch bestehende Dienstverträge mit Auftragsverarbeitern auf die Aktualität der Bestimmungen de DSGVO prüfen lassen und ggf. anpassen.
Welche Vorgaben macht die DSGVO für die Verantwortlichen?
Durch die Regelungen der DSGVO sind Verantwortliche verpflichtet, nach den Grundsätzen der Datenverarbeitung zu handeln und sie unterliegen bestimmten Rechenschaftspflichten.
Dabei verlangen die Grundsätze der Datenverarbeitung, dass diese rechtmäßig, richtig, zweckgebunden und transparent erfolgt. Außerdem muss sich die Datenverarbeitung auch an den Vorgaben der Datenminimierung und Speicherbegrenzung orientieren. Zusätzlich muss die Einhaltung der Grundsätze auch gegenüber einer Aufsichtsbehörde belegbar sein.
Ferner verlangt die Rechenschaftspflicht zusätzlich, dass Datenverarbeitungsaktivitäten dokumentiert werden und Verantwortliche darlegen können, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der Vorgaben aus der DSGVO getroffen haben.
Was ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten?
Der DSGVO Text verlangt in Art. 30, dass die Verantwortlichen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen müssen. Dabei handelt es sich um die Dokumentierung und Zusammenstellung aller Verfahren, bei denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte haben, von dieser Verpflichtung verschont bleiben.
Generell sieht die neue DSGVO Verordnung im Verhältnis zur bisherigen Gesetzeslage zusätzliche Angaben vor. Ferner müssen Unternehmen das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten auf Verlangen auch einer Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen.
Was besagt das Verbot automatisierter Einzelfallentscheidungen?
Durch die DSGVO haben Betroffene das Recht, eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung abzulehnen, wen diese eine rechtliche Wirkung hat oder sie in anderer Weise erheblich beeinträchtigt.
Hierbei gehören zu den automatisierten Einzelfallentscheidungen alle, die rechtliche Relevanz haben oder ansonsten beeinträchtigend wirken und nicht von einem Menschen getroffen wurden. Dabei sind DSGVO Beispiele gegeben bei einer vollautomatischen Handhabung eines Online-Einstellungsverfahren oder bei einer vollautomatischen Ablehnung eines Online-Kredites.
Ferner betrifft dies auch das „Profiling“, dass eine Datenanalyse zur Feststellung oder Prognose von Persönlichkeitsmerkmalen darstellt (z. B. gesundheitliche Aspekte, persönliche Interessen etc.). Allerdings wird dabei nach DSGVO nicht das Profiling selbst verboten, sondern nur die Entscheidungen, die auf seiner Grundlage getroffen wurden.