Sachdarlehensvertrag prüfen lassen
Unsere Anwälte im Vertragsrecht unterstützen Sie bei folgenden Rechtsdienstleistungen:
- Abgleichung des Sachdarlehensvertrages mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des ABGB
- Prüfung von Zusatzverträgen bzgl. Sicherheitsübereignungen und Sicherheitsabtretungen
- Beratung zu den vereinbarten Rückerstattungsmodalitäten, Darlehensentgelt und Kündigungskonditionen
- Informationen zu Regelungen bei Rückerstattungsverzug und Schadenersatzansprüchen
- Überprüfung von Zinskonditionen beim Darlehensentgelt
Das sagen Mandanten unserer Partneranwälte
Umfassende Beratung und Unterstützung vom spezialisierten Anwalt beim Sachdarlehensvertrag prüfen lassen
Ein Sachdarlehensvertrag ist meist auf längere Zeit angelegt und bedeutet für den Darlehensnehmer eine Rückgabeverpflichtung sowie evtl. die Pflicht zur Zahlung eines Darlehensentgelts.
Deshalb empfiehlt es sich immer, einen Sachdarlehensvertrag von einem spezialisierten Anwalt für Vertragsrecht überprüfen zu lassen. Hierbei kann dieser den Sachdarlehensvertrag Vertragsinhalt auf rechtliche Korrektheit prüfen und auch die Rückgabemodalitäten, das Darlehensentgelt sowie die Kündigungsmöglichkeiten bewerten.
Außerdem ist es bei einem Sachdarlehensvertrag ohne Laufzeit wichtig zu klären, ob man einen Vertrag kündigen kann und wann ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.
Dabei kann ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht sowohl Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber über Vertragsrisiken aufklären und auch Vertragsanpassungen vorschlagen.
FAQ: Anwalt für Sachdarlehensvertrag: Das sollten Sie wissen
Warum sollte man einen Sachdarlehensvertrag prüfen lassen von einem Anwalt?
Darlehensverträge können zwischen verschiedensten Parteien geschlossen werden. Dabei können diese sehr unterschiedlich gestaltet sein, je nachdem, ob es sich um einen Darlehensvertrag zwischen Unternehmen, einen Darlehensvertrag von privat an eine Firma oder um einen Darlehensvertrag zwischen Angehörigen handelt.
Hierbei kann ein erfahrener Anwalt für Vertragsrecht die Darlehensvertrag Vertragsinhalte auf ihre Passfähigkeit überprüfen und auch Anpassungen für die individuelle Vertragssituation vorschlagen.
Warum sollte man einen Sachdarlehensvertrag schriftlich abschließen?
Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch in Österreich ist ein schriftlicher Vertrag beim Sachdarlehensvertrag nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch ist dieser immer dann dringend zu empfehlen, wenn es sich um eine Darlehenssache von größerem Wert handelt.
Dabei stellt man sicher, dass das Sachdarlehen dokumentiert ist und die Konditionen schriftlich festgehalten sind. Hierbei kann dies besonders dann von Bedeutung sein, wenn der Darlehensnehmer die vereinbarte Rückgabe nicht einhält oder auch das vereinbarte Darlehensentgelt nicht bezahlt.
Dabei kann der Darlehensgeber dann ggf. auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Was bedeutet der Begriff „vertretbare Sache“ beim Sachdarlehensvertrag?
Das Sachdarlehen ist immer ein Darlehensvertrag, dessen Inhalt eine Sache ist, die als Darlehen gegeben wird. Dabei überlässt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Sache. Hierbei kann es sich z. B. um ein Auto handeln oder eine Rohstofflieferung.
Jedoch muss es sich immer um eine vertretbare Sache handeln. Hierbei gilt eine Sache in dem Fall als vertretbar, wenn sie austauschbar ist. Dabei verpflichtet sich der Darlehensnehmer per Sachdarlehensvertrag, am Ende der Darlehenszeit dem Darlehensgeber eine gleichwertige Sache zurückzugeben.
Deshalb ist er im o.g. Beispiel verpflichtet, ein gleichwertiges Auto zurückzugeben, jedoch nicht um das Auto aus dem Sachdarlehensvertrag.
Wie grenzt sich ein Sachdarlehensvertrag ohne Darlehensentgelt vom Leihvertrag ab?
Bei einem Leihvertrag haben die Vertragsparteien eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache vereinbart. Hingegen ist bei einem Sachdarlehensvertrag nach dem Gesetz ein Darlehensentgelt vorgesehen, das jedoch von den Vertragsparteien auch unentgeltlich vereinbart werden kann.
Dabei besteht der wesentliche Unterschied zum Leihvertrag jedoch in der Tatsache, dass beim Sachdarlehensvertrag der Darlehensnehmer Eigentümer der erhaltenen Sache wird und muss diese nicht zurückgeben, sondern eine andere Sache der gleichen Art, Menge und Güte.
Hingegen ist beim Leihvertrag der Entleiher verpflichtet, die erhaltene Sache zurückzugeben und wird deshalb auch nicht Eigentümer dieser Sache.